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AGB
REMA TIP TOP GmbH
Gruber Straße 65
85586 Poing
 
 
Stand: Januar 2007
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

§ 1 Geltungsbereich

1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Lieferungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Ge­schäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unver­bindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widerspro­chen wurde.

2. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff "Verbraucher" richtet sich nach der Legaldefinition in § 13 BGB.

3. Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff "Unternehmer" richtet sich nach der Legaldefinition in § 14 BGB.


§ 2 Zahlungsbedingungen und Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen einge­schlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rech­nungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rech­nung zur Zahlung fällig.

4. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen bar, Nachnahme oder Vorauskasse. Ist der Besteller Kaufmann, erhält er bei regelmäßi­gen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abwei­chenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienst­leistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.

5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser ge­samtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forde­rungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen.

6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, wird ihm der Bearbeitungsaufwand für deswegen ergehende Mahnungen in Rechnung gestellt.

7. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrech­nen, wenn die Gegenforderung des Bestellers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungs­recht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
 

§ 3 Lieferung

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbind­lich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lie­ferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbar­ten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht we­sentlichen Vertrags­pflicht, kann der Besteller einen pauscha­lierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 5 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung geltend machen.

3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschul­den vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauf­zeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder wer­den wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Mona­ten, kann der Besteller vom Vertrag zurück­treten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

4. Der Besteller ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Her­stellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkreti­sierung des Liefergegenstandes oder des Liefer­umfangs hergelei­tet werden.

6. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
 

§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal

Der Besteller ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen Artikel durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen.
 

§ 5 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen

1. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freiblei­bend
und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schrift­lich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kosten­voranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten.

2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.

3. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.
 


§ 6 Gefahrübergang bei Kaufverträgen

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Besteller über.

2. Für den Fall, dass der Besteller kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Besteller über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.


§ 7 Gewährleistung bei Kaufverträgen

1. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestell­ten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Ver­jährungs­frist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungs­frist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbrau­cher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.

2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesse­rungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nach­besserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Minde­rung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesse­rung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Vor­aussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.

3. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Besteller bei uns geltend zu machen.

4. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

§ 8 Gewährleistung bei Werkverträgen, erweitertes Pfandrecht

1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegen­stand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Ge­schäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.

3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

4. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch den Besteller erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-recht­liches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab­schluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständi­gen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprü­che des Bestellers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ab­lieferung. Für andere Besteller (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzli­chen Bestimmungen.

6. Wenn die vom Besteller gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen, Spezifikatio­nen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erheblichen Umstände und Parameter) einen Mangel verursa­chen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7. Im übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
 

§ 9 Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Sofern der Besteller kein Verbraucher ist, ist die Haftung, soweit uns eine grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.


§ 10 Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer

1. Wenn der Besteller die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft hat und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurückneh­men oder den Kaufpreis mindern musste, kann er uns gegenüber Sachman­gelhaftungsansprüche geltend machen.

2. Der Besteller kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlan­gen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Über­gang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.

3. Der Besteller hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.


§ 11 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr

1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemä­ßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Son­deranfertigungen bzw. –bestellungen handelt. Gegen Rück­gabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäu­fen bzw. Aufträgen verrechnet wird.

2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal
10 % des Wertes der zurückgenommenen Ware.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns auf­grund des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderun­gen unser Eigentum. Ist der Besteller ein Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Die Besteller ist verpflichtet, uns die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den Besteller bleibt darüber hinaus vorbehalten.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentli­chen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetra­ges der von ihm geschuldeten Forderung (einschließlich Um­satzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Be­fugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon un­berührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst ein­zuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtun­gen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztge­nannten Umstände eingetreten, hat der Besteller auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betref­fenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Lieferge­genstände mit anderen, uns nicht gehörenden Ge­genständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verar­beitung.

5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehören­den Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenstän­den. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Be­schlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbe­amte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizuge­benden Sicherheiten obliegt uns.
§ 13 Datenschutz
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.


§ 14 Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand München, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen, wenn der Besteller ein Kaufmann ist.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


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